Grundstückgewinnsteuer Thurgau: So wird sie berechnet
Wie der Kanton Thurgau die Grundstückgewinnsteuer berechnet, welche Kosten Sie abziehen können und wie die Besitzdauer den Steuersatz senkt.
Beim Verkauf einer Liegenschaft im Thurgau wird der Gewinn separat besteuert. Die genaue Höhe hängt von drei Grössen ab: Gewinn, Besitzdauer und Tarif.
Der steuerbare Gewinn
Verkaufspreis minus Anlagekosten. Zu den Anlagekosten zählen der damalige Kaufpreis, wertvermehrende Investitionen (Anbau, neue Küche, Wärmepumpe), Handänderungs- und Notariatskosten sowie Maklerprovisionen. Werterhaltende Reparaturen sind nicht abzugsfähig, da sie bereits bei der Einkommenssteuer berücksichtigt wurden.
Die Besitzdauer
Je länger Sie die Liegenschaft besessen haben, desto tiefer der Steuersatz. Der Thurgau gewährt ab einer bestimmten Haltedauer prozentuale Ermässigungen, bei kurzer Haltedauer unter wenigen Jahren wird ein Zuschlag fällig, um Spekulation zu dämpfen.
Beispiel
Kauf 2008 für CHF 650'000, wertvermehrende Investitionen CHF 120'000, Verkauf 2026 für CHF 1'150'000. Steuerbarer Gewinn: CHF 380'000. Nach 18 Jahren Haltedauer greift eine deutliche Ermässigung. Die exakte Steuer rechnet die kantonale Steuerverwaltung; der Verkaufspreis ist die Grundlage.
Tipps
- Alle Belege für Investitionen aufbewahren.
- Bei Ersatzkauf den Aufschub beantragen.
- Die Steuer frühzeitig budgetieren, sie wird kurz nach der Handänderung fällig.
Hinweis: Dieser Artikel ersetzt keine Steuerberatung. Verbindlich ist das Steuergesetz des Kantons Thurgau.
Häufige Fragen
Wer zahlt die Grundstückgewinnsteuer?
Die verkaufende Person. Die Steuer wird vom Kanton und der Gemeinde erhoben und ist mit einem gesetzlichen Pfandrecht gesichert.
Kann ich die Steuer aufschieben?
Ja, bei Ersatzbeschaffung einer selbst bewohnten Liegenschaft innert angemessener Frist, bei Erbgang, Schenkung und bestimmten Fällen im Familienrecht.